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Benutzerordnung

Benutzungsordnung

für das
PATON | Landespatentzentrum Thüringen
der Technischen Universität Ilmenau

(dieses Dokument als PDF herunterladen Benutzungsordnung PATON)

Gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238, 268), sowie § 13 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgebühren- und –entgeltgesetzes (ThürHGEG) vom 21. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535, 540), erlässt die Technische Universität Ilmenau folgende Benutzungsordnung für das PATON Landespatentzentrum Thüringen der Technischen Universität Ilmenau (nachfolgend PATON genannt).

§ 1 Aufgaben des PATON

  1. Das PATON der TU Ilmenau ist das Landespatentzentrum des Freistaates Thüringen. Es wirkt als Dienstleistungszentrum des Patentverwertungsverbundes der Thüringer Hochschulen sowie außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und ist Zentrum für Fach- und Patentinformation der TU Ilmenau.
  2. Das PATON realisiert die Leistungskette des Patentingenieurwesens "Patent- und Fachinformation - Patentberatung - Patentförderung - Patentannahme – Patentbewertung - Patentverwertung" sowie entsprechende Aus- und Weiterbildungsleistungen. Neben den Patenten werden auch die anderen wesentlichen gewerblichen Schutzrechte (Marken und Geschmacksmuster) berücksichtigt.
    PATON stellt komplexe Recherche- und Analyseleistungen aus Wissenschafts-, Technik-, Patent-, Wirtschafts- und Rechtsdatenbanken bereit, garantiert die Volltextbereitstellung aus der weltweiten Patentdokumentation und stellt nutzerspezifische Patentdatenbanken bereit. Es nimmt offiziell Schutzrechtsanmeldungen entgegen und seine Patentverwertungsagentur überführt Erfindungen in die Wirtschaft. PATON praktiziert Schulung, Beratung und Förderung auf dem Gebiet des Patentingenieurwesens.
  3. Um die allseitige Realisierung der Aufgaben zu garantieren, kooperiert das PATON insbesondere mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt, dem Harmonisierungsamt für den (europäischen) Binnenmarkt, den deutschen Patentinformationszentren, den Patentverwertungsagenturen, den Industrie- und Handelskammern sowie den Technologietransfereinrichtungen.

§ 2 Benutzung

  1. Mit der Nutzung erkennt der Benutzer die vorliegende Ordnung an. Sie wird im PATON in geeigneter Weise bekanntgemacht. Die Vorschriften über die Bekanntmachung von Satzungen der Universität im Verkündungsblatt der Universität bleiben hiervon unberührt.
  2. Die Regelung der Öffnungszeiten der Benutzungsräume des PATON wird von der Leitung des PATON im Einvernehmen mit der Universitätsleitung festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben.
  3. Das Personal des PATON erteilt Auskünfte entsprechend seiner Aufgabenstellung gemäß § 1 und unter Beachtung der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Für einzelne Leistungen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis des PATON erhoben, das als Anlage dieser Ordnung beigefügt und Bestandteil dieser Ordnung ist. Die Festsetzung der Gebühren berücksichtigt die Anforderungen des EU-Gemeinschaftsrahmens. Auslagen sind nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses zu erstatten. Ermäßigungsberechtigungen sind nachzuweisen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühren richtet sich die Beitreibung der Gebühren nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
  5. Soweit erforderlich sind Aufträge schriftlich und in der vorgeschriebenen Form zu erteilen. Die Reihenfolge der Auftragsbearbeitung und die Vergabe der Rechercheplätze werden durch das Personal des PATON nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 3 Pflichten des Benutzers und Datenschutz

  1. Das PATON ist berechtigt, bei Anmeldung des Benutzers die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild durch diesen zu verlangen. Bei der Anmeldung werden folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Zugehörigkeit zu einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 2.
    Durch die Nutzung der Einrichtung des PATON erklärt der Benutzer sein Einverständnis mit der Erhebung und Speicherung der vorstehend genannten Daten. Die im PATON erhobenen und gespeicherten Daten des Benutzers werden entsprechend den Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes behandelt. Die Löschung der Daten erfolgt, sofern diese nicht mehr für die Benutzerverwaltung durch das PATON benötigt werden.
  2. Bei der Benutzung des PATON hat sich jeder Benutzer so zu verhalten, dass er den ordnungsgemäßen Betriebsablauf nicht stört oder behindert. Dabei haben sich die Benutzer insbesondere in den Benutzungsräumen ruhig zu verhalten und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Die Mitnahme von gefährlichen und störenden Gegenständen (z.B. größere Gepäckstücke) und Tieren ist ausgeschlossen. Die Nutzer sind verpflichtet den Anweisungen des Personals des PATON nachzukommen. Das Personal des PATON ist berechtigt, den Inhalt von Mappen, Taschen und anderen Behältnissen zu kontrollieren.
  3. Die Nutzer haften für Schäden und Nachteile, die dem PATON aus Verstößen gegen die Benutzungsordnung sowie aus der Nichtbefolgung der Anweisungen des Personals entstehen. Insbesondere sind die Dokumentation sowie alle Einrichtungsgegenstände des PATON sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Anstreichungen sowie jede sonstige Art von Veränderung der Dokumentation ist untersagt.
  4. Das Personal des PATON ist berechtigt, Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung oder gegen erlassene Anweisungen verstoßen, ganz oder teilweise vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.
  5. Jeder Benutzer ist verpflichtet, hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Medien die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts einzuhalten.

§ 4 Haftung des PATON

  1. Das PATON haftet nicht für Schäden, die durch fehlerhafte - daher insbesondere unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder verzögerte - Dienstleistungen entstanden sind, es sei denn, dass diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des PATON bzw. seiner Bediensteten verursacht wurden.
  2. Das PATON haftet ferner nicht für den Verlust und die Beschädigung von Gegenständen, die von den Benutzern in die Räume und in die Schließfächer des PATON eingebracht werden, sofern der Verlust oder die Beschädigung nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten des PATON bzw. seiner Bediensteten zurückzuführen ist.

§ 5 Gleichstellungsklausel

  1. Alle Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise.

§ 6 Inkrafttreten/Außerkraftreten

  1. Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung vom 19. Januar 1999 mit Gebührenordnung außer Kraft.

Anlage  Gebührenverzeichnis

Ilmenau, 16. Juli 2009

gez. Univ.-Prof. Dr. rer. nat. habil.
Dr. h. c. Prof. h. c. Peter Scharff
Rektor

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PATON - das Landespatentzentrum Thüringen.

PATON an der TU Ilmenau, als Landespatentzentrum Thüringen, bietet ein breites Spektrum der Diensleistungen auf dem Gebiet von Patentinformation: Lieferung von Volltexten im eigenen Volltext-System PATONline; Recherche im PatSelect (vor Ort); nutzerspezifische Datenbanken auf Basis von Mimosa-Software (PATONprofil) und XPAT-Software von Kramer & Hoffman, mit Volltexten (TIFF, PDF) und recherchierbaren bibliographischen Daten; professionelle Recherchen in komerziellen Online-Datenbanken, Ausgabe u.a. im Excel-Format mit Verlinkung zu PDF-Volltexten (auf CD) und Webseiten (Espacenet und USPTO); professionelle Datenanalyse (einfache Rangreihen, Statistiken und Diagramme, Portfolio-Analyse); intelektuelle Auswertung der Dokumente; Verwertungs- und Lizenzierungsförderung in Patenverwertungsagentur; Schulungen zum Thema Patentinformation und -recht, Patentrecherche und -analyse.

Patent.

Ein Patent ist ein ausschließliches, zeitlich begrenztes Recht, das dem Patentinhaber die Möglichkeit gibt, Dritten während dieser Zeit die Benutzung der Erfindung zu untersagen.

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